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Arbeitsrecht – Anwalt in Hamburg / Aufhebungsvertrag, Abfindung, Kündigung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sei es durch den Arbeitnehmer oder durch den Arbeitgeber, birgt oft Risiken oder Unsicherheiten.  

Kündigt der Arbeitnehmer so stellen sich oft die Frage nach einem Wettbewerbsverbot oder den richtigen Kündigungsfristen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsvertrages ausspricht, stellt sich meist auf beiden Seiten die Frage, wann und in welcher Höhe für den Verlust des Arbeitsplatzes auf Seiten des Arbeitnehmers eine Abfindung zu zahlen ist und in welcher Höhe.  

Hier wird oft die die Ansicht vertreten, dass ein entsprechender Anspruch auf Abfindung automatisch die Folge einer arbeitgeberseitigen Kündigung ist – dies entspricht jedoch nicht den geltenden Gesetzen!  

Bei einer Abfindung handelt es sich immer um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, welcher immer eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu Grunde liegt: der Arbeitnehmer verzichtet auf ihm eventuell zustehende Recht zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses (Kündigungsschutz, Einhaltung von Kündigungsfristen etc.), dafür zahlt der Arbeitgeber ihm einen gewissen Geldbetrag.  

Aus diesem Grund ist eine Abfindung im Arbeitsrecht auch immer Verhandlungssache. Je besser und stärker die Position des Arbeitnehmers ist, desto höher wird eine Abfindung ausfallen.  

Die Vereinbarung (Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag) muss immer sorgfältig erstellt und ausgearbeitet werden. Für den Arbeitnehmer gilt es außerdem immer zu beachten, dass  er durch den Abschluss eines nicht ausreichend durchdachten Aufhebungsvertrages gegebenenfalls eine Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich seines Arbeitslosengeldes riskiert.  

Als Faustformel für die Höhe der Abfindung gilt: je länger der Arbeitnehmer in dem Betrieb tätig war  (Betriebszugehörigkeit) und je höher sein individueller Kündigungsschutz anzusiedeln ist, desto höher wird auch die Abfindung sein. Auch die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens wird hier eine Rolle spielen. Grob gesagt werden Abfindungen in Höhe von ca. einem halben bis einem Bruttomonatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit gezahlt. Dies ist eine sehr grobe Orientierung, die Einschätzung der tatsächlich auszuhandelnden Höhe der Abfindung erfordert viel Erfahrung und nicht zuletzt die Kenntnis der entsprechenden Rechtsprechung.  

Seit einer Gesetzesänderung sieht der Gesetzgeber im Jahr 2004 bei betriebsbedingten Kündigungen die Möglichkeit des Angebots einer Abfindung in bestimmter Höhe an. Der Arbeitgeber kann diese Abfindung dem Arbeitnehmer anbieten, verzichtet der Arbeitnehmer dann auf eine entsprechende Kündigungsschutzklage, wird die Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr fällig. Hiervon macht jedoch nicht jeder Arbeitgeber Gebrauch; umgekehrt ist der Arbeitnehmer jedoch auch nicht verpflichtet, ein entsprechendes Angebot anzunehmen. Insbesondere für den Fall, dass das kündigende Unternehmen finanziell stabil da steht, kann eine solche Abfindung zu gering sein.  

Möchte der Arbeitnehmer gegen die Kündigung des Arbeitgebers vorgehen, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist immer und unbedingt zu beachten, da eine Klage zu einem späteren Zeitpunkt in den weit überwiegenden Fällen nicht mehr zugelassen wird.  

Eine Kündigungsschutzklage hat zunächst immer zum Ziel, den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers durchzusetzen. Auf zweiter Linie geht es aber auch darum, für den Fall des Verlustes des Arbeitsplatzes eine entsprechende Abfindung zu erstreiten. Daher ist der weit überwiegende Teil von Abfindungszahlungen auch das Ergebnis einer entsprechenden Klage auf Kündigungsschutz.  

Sollte der Erhalt des Arbeitsplatzes im Vordergrund stehen, so muss der Arbeitnehmer immer sorgfältig abwägen: selbst wenn er diesen Rechtsstreit gewinnt und der Arbeitgeber ihn weiterhin beschäftigen und für die Dauer des Rechtsstreits Lohnnachzahlungen leisten muss, kann ein schlechtes Betriebsklima nach einem Rechtsstreit sehr belastend für den Arbeitnehmer sein.  

Auf eine Abfindung muss der Arbeitnehmer keine Sozialabgaben zahlen, lediglich Steuern fallen an. Hier ist es wichtig, sich vorab zu informieren, wie hoch diese Steuern ausfallen werden, um dies für entsprechende Verhandlungen im Hinterkopf zu behalten.  

Unser Anwaltsteam steht Ihnen für alle Bereiche Ihrer arbeitsrechtlichen Fragestellungen zur Verfügung – sprechen Sie uns an!

Abfindung

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