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Arbeitsrecht - Anwalt in Hamburg / Kündigung, Frist, Kündigungsschutzklage

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber stellt für den Arbeitnehmer einen ganz gravierenden Einschnitt in die persönlichen Lebensverhältnisse dar.  

Auf Seiten des Arbeitgebers sollte eine Kündigung immer sorgfältig vorbereitet werden, damit Sie nicht an Formfehlern oder inhaltlichen Fehler scheitert.  

Der Arbeitnehmer sollte immer die Berechtigung des Arbeitnehmers hinterfragen. So besteht bei Betrieben, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, für die Mitarbeiter ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber muss unter mehreren Arbeitnehmern immer eine Sozialauswahl treffen, wobei er Alter, Betriebszugehörigkeit oder Familienstand berücksichtigen muss.  

Auch Mitarbeiter sogenannter Kleinbetriebe, also solcher Betriebe, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, genießen einen gewissen Kündigungsschutz. Nach der Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts, des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), sind Arbeitnehmer solcher Kleinbetriebe ebenfalls in einem gewissen Rahmen vor sittenwidrigen oder treuwidrigen Kündigungen durch den Arbeitgeber geschützt. Auch hier ist der Arbeitgeber verpflichtet bei der Auswahl des zu kündigenden Mitarbeiters ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme walten zu lassen. So ist das Vertrauen eines langjährigen Mitarbeiters in den Erhalt seines Arbeitsverhältnisses bis zu einem gewissen Grad auch hier geschützt.  

Insofern ist auch auf Arbeitgeberseite bei der beabsichtigten Kündigung von langjährig gedienten Mitarbeitern auch in Kleinbetrieben Vorsicht geboten.   Auch bezüglich der einzuhaltenden Kündigungsfristen muss sorgfältig gearbeitet werden. Zwar dürfen von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Kündigungsfristen in dem Arbeitsvertrag vereinbart werden, die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen dürfen jedoch zu Lasten des Arbeitnehmers nicht unterschritten werden.  

Nach § 626 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Besteht das Arbeitsverhältnis länger, so verlängert sich auch die Kündigungsfrist. Bei Bestand des Arbeitsverhältnisses von zwei, fünf, acht, zehnt, zwölf, fünfzehn oder gar 20 Jahren muss der Arbeitgeber Kündigungsfristen von bis zu sieben Monaten einhalten. Ausnahmen gelten allerdings bei Tarifverträgen oder innerhalb der Probezeit.  

Der Arbeitgeber sollte vor Ausspruch der Kündigung stets genau prüfen, ob alle Formalien und Fristen eingehalten wurden. Der Arbeitnehmer, der gegen seine Kündigung vorgehen will, muss stets die Drei-Wochen-Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage beachten. Die Frist beginnt mit Erhalt der Kündigung zu laufen.   

Selbst wenn der Arbeitnehmer den Erhalt des Arbeitsplatzes nicht mehr wünscht, ist zu überlegen, ob Aussicht auf die Zahlung einer Abfindung besteht. Auch hier ist schnelles Handeln gefragt, da nach Ablauf der oben genannten Klagefrist eine entsprechende Abfindung nicht mehr mit Erfolgsaussicht erstritten werden kann.

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Kündigung

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