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Familienrecht - Anwalt in Hamburg / Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung

Mit der Heirate gehen die Eheleute Rechte und Pflichten ein, hierbei spricht man von den Rechtswirkungen der Ehe. Viele dieser Rechten und Pflichte sind gesetzlich geregelt, wünschen die Eheleute für den Fall der Trennung oder Scheidung eine andere als die gesetzliche Regelung, so können sie darüber einen Vertrag schließen.  

Solche (präventiven) Eheverträge oder Vereinbarungen, die bereits mit Blick auf eine Trennung und bevorstehende Scheidung geschlossen werden (Trennungsfolgenvereinbarung / Scheidungsfolgenvereinbarung) regeln meist die Bereiche des Güterstandes (Güterrecht), also den Zugewinnausgleich (Ausgleich des in der Ehe erworbenen Vermögens), den Unterhalt (monatliche Zahlungen) und den Versorgungsausgleich (Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften).  

In präventiven Eheverträgen wird man sich um eine allgemeine Regelung für den Fall der Scheidung bemühen, da die konkrete Lebenssituation, die Erwerbstätigkeit der Eheleute und auch das in der Zukunft vorhandene Vermögen noch nicht vorhersehbar ist.  

Bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind Trennung und/oder Scheidung bereits konkret geworden, so dass hier meist Regelungen im Detail gewünscht werden.  

Ein Ehevertrag im engeren Sinne bedarf der notariellen Niederschrift. Dabei müssen die Ehegatten gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein, sie dürfen sich allerdings auch vertreten lassen, § 1410 BGB.

Inhaltlich dürfen die Ehegatten den Inhalt ihres Ehevertrages oder ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung in sehr weiten Grenzen selbst bestimmen. Diese Vertragsfreiheit wird jedoch immer dort begrenzt, wo ein Ehegatte durch die Regelungen eine unangemessene Benachteiligung erfährt. Hier kippt die Rechtsprechung immer wieder unüberlegt aufgesetzte Eheverträge, die einseitig unangemessen nachteilig sind. Generell wird ein entsprechender Vertrag dann als nichtig angesehen, wenn er bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu einer Verteilung der Lasten führt, die völlig einseitig oder auch das Ergebnis einer ungleichen Verhandlungsposition ist. Hier sind immer Einzelfallentscheidungen zu fällen, insbesondere ist der Vertrag immer in seiner Gesamtheit zu betrachten. Eine Klausel, die als einzelne einen Ehegatten stark benachteiligt wird den Vertrag nicht kippen, wenn an anderer Stelle ein Ausgleich geschaffen wurde. Unwirksam kann jedoch z.B. der vertragliche Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs sein, wenn der verzichtende Ehegatte durch den Verzicht über keine hinreichende Absicherung im Alter verfügen würde.  

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Ehevertrag / Scheidungsfolgenvereinbarung

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