Familienrecht - Anwalt in Hamburg / gemeinsame Kinder, Trennung der Eltern
Haben die Ehegatten gemeinsame Kinder, so stellen sich bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern oft weitere Fragen. Dasselbe gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Zunächst verbleibt es bei einer Scheidung bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Dabei sollten sich die Eltern wichtige Fragen die Kinder betreffend gemeinsam beraten und eine gemeinsame Entscheidung fällen.
Zunächst stellt sich die Frage, bei wem das Kinder oder die Kinder wohnen sollen. Hier gibt es unterschiedliche Modelle bis hin zum sogenannten Wechselmodell, bei dem die Kinder Abschnittsweise jeweils im Haushalt des einen und dann des anderen Teils im Wechsel verbringen.
Dem Elternteil, bei welchem die Kinder nicht verbleiben steht immer ein Umgangsrecht zu, umgekehrt ist er jedoch auch zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.
Die wichtigsten Fragen soll nachfolgend geklärt werden.
Sorgerecht - gemeinsames und alleiniges Sorgerecht
Für minderjährige Kinder müssen zunächst die Eltern sorgen. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet, so besteht automatisch ein gemeinsames Sorgerecht, dasselbe gilt für den Fall, wenn die Eltern nach der Geburt heiraten oder wenn die nichtverheirateten Eltern eine sog. Sorgeerklärung abgeben, also die Erklärung, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam tragen wollen.
Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, hierfür sind z.B. das Jugendamt oder ein Notar zuständig.
Nach der Trennung und Scheidung der Eltern bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.
Haben die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben und sind auch nicht miteinander verheiratet, so gilt nach wie vor, dass die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht hat. Nach einer Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts, des Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom vom 21. Juli 2010, 1 BvR 420/09) vom Sommer 2010 verstößt dies gegen die deutsche Verfassung, da die Rechte des Vaters des unehelichen Kindes in unangemessener Weise eingeschränkt werden. Nun muss der Gesetzgeber handeln und einen entsprechende Regelung finden. Bis dahin bestehen gute Aussichten für die Väter, ein gemeinsames Sorgerecht vor Gericht durchzusetzen.
Bei Streitigkeiten über das Sorgerecht ist – wie auch umgangsrechtlichen Streitigkeiten – immer eine Entscheidung nach dem Kindeswohl zu treffen. Insofern wird davon ausgegangen, dass eine funktionierende gemeinsame elterliche Sorge am besten für das Kindeswohl ist.
Ist diese Gemeinsamkeit jedoch nur erzwungen, kann sich dies ins Gegenteil verkehren und dem Kind mehr schaden als nützen. In diesen Fällen wird die Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil als dem Kindeswohl dienlich angesehen. Dies kann einverständlich geschehen, möchte der Elternteil das alleinige Sorgerecht jedoch gegen den Willen des anderen durchsetzen, so ist dafür ein gerichtliches Verfahren notwendig. Das angerufene Gericht wird dabei einem entsprechenden Antrag nur zustimmen, wenn es gar nicht anders geht und die Übertragung dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Dies wird nur unter sehr engen Voraussetzungen der Fall sein, da dies einen erheblichen Eingriff in die Rechte des anderen Elternteils darstellt.
Immer wieder stellt sich getrennt lebenden oder geschiedenen Elternpaaren die Frage, ob bei dem gemeinsamen Sorgerecht wirklich alle das Kind betreffenden Entscheidungen gemeinsam gefällt werden müssen. Dies ist nicht der Fall. Sofern es um Angelegenheiten des täglichen Lebens geht, so darf der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, alleine entscheiden. Hierunter fallen insbesondere die Organisation des täglichen Tagesablaufs, die Kleidung, Hausaufgaben oder Arztbesuche bei nicht akuten und schwerwiegenden Krankheiten.
Wenn es um Angelegenheiten geht, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, so müssen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich zusammen entscheiden. Solche Angelegenheiten sind z.B. der Aufenthalt des Kindes, die Wahl der Schule oder des Kindergartens, die Ausübung teurer oder gefährlicher Sportarten oder Entscheidungen über nicht eilig durchzuführende erhebliche medizinische Behandlungen oder Operationen.
Bei Gefahr im Verzug, wie Verletzungen und der damit einhergehenden unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung darf jeder Elternteil allein entscheiden.
Gemeinsame Kinder nach der Trennung - Umgang, Umgangsrecht, Besuchsrecht
Bei einer Trennung der Eltern und der Auflösung des bisher gemeinsamen Haushalts stellt sich immer wieder die Frage, wie Umgangsrechte und Besuchslösungen ausgestaltet werden können.
Hier gilt, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, das Recht und die Pflicht hat, sein Kind zu regelmäßigen Zeiten zu sehen. Ein solches Umgangsrecht besteht sowohl für verheiratete als auch für nicht verheiratete Elternteile.
In welchem Rahmen dieses Umgangsrecht ausgeübt wird, dürfen die Eltern zunächst selbst entscheiden. Insofern gibt es keine optimale Regelung für den Umgang, hier sind die jeweilige Lebenssituationen der Eltern und des Kindes zu beachten. Hier gilt es auch, bereits vereinbarte Umgangsregelungen immer wieder den Bedürfnissen des Kindes, seinem Alter und der entsprechenden familiären Situation anzupassen. Sofern eine solche Umgangsregelung schriftlich geschlossen werden soll, sollte sie immer Dauer und Häufigkeit des Umgangs festlegen. In manchen Fällen ist es auch wichtig, die Details festzuschreiben, also wer das Kind wann und wo abholt und wieder übergibt. Die Kosten, die dem umgangsberechtigten Elternteil durch den Umgang mit seinem Kind entstehen, muss er selber tragen.
Wenn sich die Eltern nicht über einen Umgang einigen können, so sieht das Gesetz vor, dass die Eltern sich zunächst Hilfe beim Jugendamt oder einem Anwalt holen sollen. Scheitert ein solcher Versuch, so wird ein Gericht auf Antrag des umgangsberechtigten Elternteils über einen kindesgemäßen Umgang entscheiden. Auch hier wird immer das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen, wobei dem Kindeswohl am ehesten förderlich der Kontakt zu beiden Eltern ist. Hier sollten die Eltern immer im Hinterkopf haben, dass der eine Elternteil seinen Umgang mit dem Kind immer anders ausüben wird als der andere und das dies auch gut ist. Anders als das elterliche Umgangsrecht, welches gleichzeitig auch eine Pflicht ist, haben die vorgenannten Personen keine Pflicht zum Umgang.
Den Inhalt des Umgangsrechts darf jeder Elternteil frei und selbst gestalten. Dazu gehören Besuche bei Bekannten oder Verwandten, Freizeitaktivitäten etc.
Unterhalt - Kindesunterhalt, Barunterhalt, Naturalunterhalt
Eltern sind ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Dabei können Mutter und Vater den Unterhalt durch Pflege und Erziehung (sog. Naturalunterhalt) oder durch Geldleistungen erbringen (Barunterhalt). Kinder haben, sofern die Eltern nicht getrennt sind, bis zur Volljährigkeit einen Anspruch auf Naturalunterhalt, danach geht dieser Anspruch in einen Barunterhaltsanspruch über.
Leben die Eltern getrennt, so kann das Kind nur in einem Haushalt leben. Dieser Elternteil wird seinen Unterhalt durch Pflege und Erziehung des Kindes leisten, der andere Elternteil wird barunterhaltspflichtig. Ein solcher Unterhaltsanspruch besteht für eheliche und uneheliche Kinder gleichermaßen. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts hängt vom Einkommen des Elternteils ab, vom Alter des Kindes und auch von der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen.
Der Kindesunterhalt ist grundsätzlich im Voraus für einen Monat zu zahlen, zur Berechnung der Höhe des zu zahlenden Barunterhalts wird die sog. Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Diese Tabelle wird regelmäßig den gesunkenen oder gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst und dient so außergerichtlich wie auch in Unterhaltsprozessen als Orientierungshilfe. Will man die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen, so muss man beachten, dass die dort errechneten Beträge jeweils dann gelten, wenn der Unterhaltspflichtige für einen Erwachsenen und zwei Kinder zu zahlen hat. Muss er lediglich für ein Kind zahlen, so wird dieser Betrag anzupassen sein.
Im Streitfall wird ein Gericht eine der jeweiligen Situation angepasste Unterhaltsregelung treffen. Dabei wird die Höhe aus dem jeweilig unterhaltsrelevanten Einkommen ermittelt. Dabei darf der Unterhaltsverpflichtete gewisse Positionen abziehen und es verbleibt ihm immer ein Selbstbehalt, mit der er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten darf und welcher nicht unterschritten werden kann. Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte und reicht das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen nicht aus, für jeden, den vollen Unterhaltsbetrag zu zahlen, so wird eine sog. Mangelfallberechnung vorzunehmen sein. In diesen Mangefällen wird der Anteil, der der Unterhaltsverpflichtete zahlen kann, anteilig unter den Berechtigten aufgeteilt.
Sobald das Kind volljährig wird, endet grundsätzlich sein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern. Das heißt, dass jeder Volljährige zunächst verpflichtet ist, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Dafür muss er jede Arbeit aufnehmen, ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht grundsätzlich nicht mehr.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Kind aufgrund eines laufenden Schulbesuchs, einer Ausbildung oder eines Studiums daran gehindert ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insofern haben Kinder gegenüber ihren Eltern den Anspruch auf Unterhalt während einer Ausbildung. Dabei kann als eine Ausbildung auch der Abschluss einer Lehre mit einem anschließenden Studium angesehen werden. Die Rechtsprechung hat dabei als einen Ausbildungsgang zum Bespiel eine Banklehre mit anschließendem Studium der Betriebswirtschaftslehre oder die Ausbildung zum Zimmermann in Verbindung mit einem Architekturstudium angesehen. Das Kind hat als Unterhaltsberechtigter jedoch auch die Pflicht, die Ausbildung zügig und zielstrebig durchzuführen.
Erhält das Kind für die Ausbildung eine Vergütung (z.B. Lehrgehalt), so muss es sich diese Vergütung auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Die Wahl des Berufes steht allein dem Kind zu. Allerdings muss dieser Beruf seinen Fähigkeiten, seinen Begabungen und auch seinem Willen zur Leistung entsprechen und die Ausbildung den Eltern wirtschaftlich auch zumutbar sein. Volljährige Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unterhaltsrechtlich wie ein minderjähriges Kind zu behandeln, sog. privilegierte Volljährige. Dies gilt, sofern sie noch im Haushalt eines Elternteils leben.
Die Höhe des Volljährigenunterhalts bemisst sich nach dem Einkommen der Eltern. Diese werden zusammengerechnet und die Gesamtsumme der Berechnung des Unterhalts zu Grunde gelegt. Im weiteren Schritt werden die Eltern anteilig – gemessen an ihrem Einkommen – unterhaltspflichtig. Hier haben die Eltern immer auch die Wahl, dem volljährigen Kind anzubieten, den Unterhalt z.B. durch Aufnahme in den elterlichen Haushalt abzugelten und so wiederum Unterhalt als Naturalunterhalt zu gewähren. Lehnt das Kind dies jedoch ab, so verbleibt es bei der Barunterhaltspflicht der Eltern.
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