Familienrecht - Anwalt in Hamburg / Unterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelich
Bei einer Trennung oder Scheidung stellt sich immer wieder auch die Frage ob und wenn ja in welcher Höhe ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt beanspruchen kann.
Hier sind der Unterhalt, welcher während einer Trennung zu zahlen ist (Trennungsunterhalt) und derjenige, der nach der Scheidung zu leisten ist (nachehelicher Unterhalt) voneinander zu trennen.
Auch Elternteile nichtehelicher Kinder, die jedoch das Kind betreuen, sind bei einer Trennung immer wieder streitig. Dieser Unterhalt kann im Gegensatz zu dem Unterhalt, der einem (Noch- oder ehemaligen) Ehegatten zu zahlen ist, nur für die Zeit der Betreuung des gemeinsamen Kindes und grundsätzlich nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres dieses Kindes verlangt werden.
Bei Eheleuten gilt:
Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der von der Trennung bis zur Scheidung verlangt werden kann, sofern die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Für die Zeit nach der Scheidung gelten andere gesetzliche Voraussetzungen. Wichtigster Unterschied ist, dass ab der Scheidung eine weitaus stärkere Pflicht zur Sicherung des eigenen Unterhalts besteht.
Trennungsunterhalt - Anspruch auf Unterhalt von der Trennung bis zur Scheidung
Die Ehegatten haben gegenüber dem jeweils anderen die Verpflichtung, ihm den durch die Ehe geprägten Lebensstandard finanziell auch für die Zeit der Trennung zu ermöglichen. Sofern dies dem anderen Ehegatten aus eigenen Mitteln nicht möglich ist, kann Trennungsunterhalt verlangt werden. Während bei dem nachehelichen Unterhalt hohe Ansprüche an die Selbstverantwortlichkeit gestellt werden, sind beim Trennungsunterhalt die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheiten nicht allzu streng. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entspricht § 1361 BGB.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann erst geltend gemacht werden, wenn die Ehegatten tatsächlich und endgültig getrennt leben, der Anspruchsteller bedürftig und der Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig ist.
Die Berechnung des korrekten Unterhalts ist von vielen Voraussetzungen abhängig. So darf der Unterhaltsverpflichtete bestimmte Positionen in Abzug bringen, bevor sein (bereinigtes) Einkommen festgelegt wird, nach welchem sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts bestimmt.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nur, wenn die Eheleute tatsächlich und endgültig getrennt voneinander leben, hierunter ist „getrennt von Tisch und Bett“ zu verstehen. Das heißt, dass die Ehegatten auch getrennt in der gemeinsamen ehelichen Wohnung oder dem gemeinsamen ehelichen Haus getrennt voneinander leben können, sofern sie nicht mehr füreinander sorgen. Weitere Voraussetzungen für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt sind das Bestehen der Ehe, die Bedürftigkeit desjenigen, der Trennungsunterhalt verlangt sowie die Leistungsfähigkeit des anderen.
Die Berechnung der Höhe des zustehenden Unterhalts kann mitunter kompliziert sein. Hier ist es für den Unterhaltsverpflichteten wichtig, alle Positionen zu kennen und zu beachten, die er vor der Berechnung des Unterhalts abziehen darf. Als Faustregel gilt, dass die Höhe des Unterhalts von den Erwerbsverhältnissen, dem Lebensstandard und den Vermögensverhältnissen der Eheleute abhängt. Maximal können dann 3/7 des zu Grunde zu legenden, bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen verlangt werden. Eigenes Einkommen hat sich der Unterhaltsberechtigte anrechnen zu lassen. Aber auch hier können Ausnahmen gelten: beispielsweise, wenn der Unterhaltsberechtigte kleine Kinder betreut.
Dem Unterhaltspflichtigen steht immer ein Selbstbehalt zu, der nie unterschritten werden darf.
Sofern gemeinsames oder alleiniges Wohneigentum vorhanden ist, muss sich derjenige, der dieses Eigentum bewohnt ggf. das mietfreie Wohnen anrechnen lassen.
Oft ergeben sich auch Fragen dazu, ob und wann der grundsätzlich Unterhaltsberechtigte verpflichtet ist, eigenes Geld zu verdienen; also eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ggf. ausbauen muss. Hier gilt, dass mit längerer Trennungsdauer auch die Verantwortlichkeit für den eigenen Unterhalt steigt. Zudem gilt: je kürzer die Ehedauer, desto höher die Eigenverantwortung. Umgekehrt muss bei längerer Ehedauer ggf. auch Unterhalt über einen längeren Zeitraum gezahlt werden.
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nachehelicher Unterhalt - der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung
Für die Begründung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt gelten strengere Voraussetzungen als für den Trennungsunterhalt. Allein ein bestehender Einkommensunterschied zwischen den geschiedenen Ehegatten reicht hier nicht mehr aus. Vielmehr muss hinzukommen, dass dieser finanzielle Unterschied in der Ehe begründet ist. Hier lautet das Stichwort: ehebedingter Nachteil.
Dabei entstammen ehebedingte Nachteile oft aus der Betreuung der gemeinsamen Kinder, die Unterbrechung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses, eine Unterbrechung der Ausbildung wegen der Kinderbetreuung, ehebedingte Erwerbsunfähigkeit (z.B. starke Depressionen nach der Geburt eines Kindes), die Aufgabe der Erwerbstätigkeit dem anderen Ehepartner zuliebe oder auch ein geringerer Rentenbezug aufgrund der aufgezählten aufgezählten Umstände. Ein finanzieller Nachteil ist also immer dann in der Ehe bedingt, wenn er ohne die Heirat den benachteiligten Ehegatten nicht getroffen hätte.
Wie beim Trennungsunterhalt wird die Höhe des nachehelichen Unterhalts aus dem Einkommen der Ehegatten ermittelt. Sofern den unterhaltverlangenden Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit trifft und er dieser nicht nachkommt, muss er sich ggf. auch fiktives Einkommen anrechnen lassen.
Sofern mehrere Personen unterhaltsberechtigt sind (z.B. Ehegatte und Kinder) und der Unterhaltsverpflichtete durch die vollen Zahlungen unter seinem Selbstbehalt liegen würde, spricht man von einem Mangelfall. Liegt ein solcher Fall vor, so wird der zu verteilende Betrag nach der Quote unter allen Berechtigten aufgeteilt. Minderjährige Kinder werden hier z.B. vorrangig versorgt, auch dies gilt es zu beachten.
Im Rahmen des sogenannten Doppelverwertungsverbots gibt es auch immer wieder Fragen, ob z.B. Verbindlichkeiten, die bereits bei der Berechnung des Zugewinns eingeflossen sind, auch im Rahmen der Unterhaltsberechnung angerechnet werden dürfen.
Wir stehen Ihnen für alle Fragen rund um den nachehelichen Unterhalt gerne zur Verfügung!
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