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Familienrecht - Anwalt in Hamburg / Versorgungsausgleich, Rentenansprüche

Im Rahmen einer Scheidung wird - von Amts wegen - immer auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei handelt es sich um den Ausgleich der Versorgungsansprüche für die Rente, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben.  

Dieser Ausgleich der Anwartschaften auf bestimmte Alterversorgungen wird von dem Familiengericht immer durchgeführt, wenn die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat. Etwas anderes gilt, wenn die Eheleute die Durchführung notariell ausgeschlossen haben oder jeweils durch einen Anwalt den Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklären lassen.  

Sind wertmäßig nur geringe Ausgleichsbeträge zu erwarten, so hat das Familiengericht von der aufwändigen Durchführung des Versorgungsausgleichs ebenfalls abzusehen.  

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer beamtenrechtlichen Versorgung oder betrieblichen / berufsständigen Altersversorgungen ausgeglichen. Auch private Lebensversicherungen, die auf die Versorgung im Alter ausgerichtet sind, können hier ausgeglichen werden.  

Wie bereits erwähnt, kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch die Eheleute im Rahmen einer notariell beurkundeten Vereinbarung oder direkt im Scheidungsverfahren ausgeschlossen werden. Liegt ein solcher Verzicht vor, wird das Familiengericht diesen noch einmal inhaltlich auf seine Wirksamkeit hin überprüfen.  

Die jeweiligen Anwartschaften werden immer intern, d.h. in dem jeweiligen Versorgungssystem geteilt. Daher müssen gegebenenfalls bei einem Rententräger neue Konten, bzw. ein neues Konto für den ausgleichsberechtigten Ehegatten angelegt werden. Dies gilt auch, wenn dieser Ehegatte nie in diese Versorgung einbezahlt hat und auch keinen eigenen Vertrag mit dem Träger abgeschlossen hat.  

Für Fragen im Bereich des Versorgungsausgleichs stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung - sprechen Sie uns an!

Versorgungsausgleich

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