Familienrecht - Anwalt in Hamburg / Zugewinnausgleich, Auskunftsanspruch
Bei einer Ehescheidung können für den Fall, dass sich die Ehegatten über den Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens nicht einigen können, die entsprechenden Zugewinnansprüche auch außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht werden. Dabei spricht man vom Zugewinnausgleich.
Hier wird der Vermögenszuwachs, den der jeweilige Ehepartner seit der Hochzeit bis zum Ende der Ehe erfahren hat berechnet. Dies geschieht durch den Vergleich des sogenannten Anfangsvermögens mit dem Endvermögen jedes Ehegatten. Dann werden die jeweiligen Vermögenszuwächse miteinander vergleichen. Derjenige Ehepartner, dessen Vermögenszuwachs größer ist, muss die Hälfte der Differenz der beiden Vermögenszuwächse an seinen Ehepartner auszahlen.
Für die Erzielung von Werten, die Anfangs- und Endvermögen vergleichbar machen, wird das Anfangsvermögen mit dem sog. Lebenshaltungsindex auf einen Wert umgerechnet, den es zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit hätte. Hier spricht man von der Indexierung des Anfangsvermögens.
Seit wenigen Jahren können im Übrigen auch Schulden, die in die Ehe eingebracht wurden, in die Berechnung des Anfangsvermögens einfließen, so dass diese auch ein negatives Vermögen sein kann.
Damit die Ehegatten das Anfangsvermögen und das Endvermögen des jeweils anderen berechnen können, steht ihnen ein umfangreicher Auskunftsanspruch zu. Der Ehepartner hat also auf Verlangen des anderen alle Informationen preiszugeben, die zur Bewertung des Vermögens wichtig sind. Er ist weiter verpflichtet, seine Auskünfte auch zu belegen.
Im Gegensatz zum Versorgungsausgleich wird der Zugewinnausgleich nicht von Amts wegen sondern immer nur Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Darüber, wie z.B. Verbindlichkeiten aus Darlehen, Wohneigentum oder Versicherungen im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, führt immer wieder zu Unstimmigkeiten, die im Zweifel gerichtlich geklärt werden müssen.
Vermögen, welches ein Ehepartner von seinen Eltern im Rahmen eines (zukünftigen) Erbrechts erhalten hat, kann als sogenanntes privilegiertes Vermögen behandelt werden. Dabei werden diese Schenkungen etc. dem Anfangsvermögen zugerechnet, was wiederum seinen Zugewinn verringert und ihm so zugute kommt.
Wichtig ist es, zu wissen, dass ein Anspruch auf Durchführung des Zugewinnausgleichs innerhalb von drei Jahren verjährt.
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