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Internetrecht - Anwalt in Hamburg / Abmahnung, Widerrufsrecht, Unterlassung

Führt man einen regelmäßigen Blog, in dem man über eigene Erfahrungen oder Kuriositäten berichtet oder betreibt man einen Onlineshop, so wird man häufig irgendwann eine Abmahnung erhalten. Aufgrund der breiten Zugänglichkeit der Daten, die im Internet stehen, haben viele Mitbewerber und Personen Zugriff auf die Onlineshops, Blogs und Internetseiten; die Abmahnung z.B. urheberrechtlicher Verstöße oder Persönlichkeitsverletzungen durch Äußerungen oder Bilder in einem Blog oder (vermeintlich) wettbewerbswidriger Klauseln in Onlineshop-AGB haben sich darüber hinaus als einträgliches Geschäft für den Abmahner erwiesen.  

Beachtet man dies, so ist es umso wichtiger, die eigene Internetseite gegen Abmahnungen zu schützen, sie „abmahnsicher“ zu machen. Abmahnungen können erfolgen wegen unberechtigter Nutzung fremder Bilder oder Marken oder rechtswidriger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlineshops.  

Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist hier meist zwischen dem Anschreiben, der meist beigefügten und strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer ggf. beigefügten Kostennote des Anwalts zu unterscheiden:  

Das Anschreiben, die Abmahnung als solche, enthält meist eine Beschreibung des Sachverhalts, warum der Abgemahnte wettbewerbs- oder urheberrechtswidrig oder in sonstiger Weise gegen das Recht verstoßend gehandelt haben soll.  

Die meist strafbewehrte Unterlassungserklärung / Unterwerfungserklärung ist ein von dem Abmahnenden vorgefertigter Vertrag mit dessen Unterzeichnung sich der Abgemahnte verpflichten soll, das in dem Anschreiben dargestellte Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Meist enthält die Unterlassungserklärung auch noch ein sog. Vertragsstrafversprechen, welches beinhaltet, dass bei einem Verstoß gegen die Unterwerfungserklärung eine - meist hohe - Summe an den Abmahnenden zu zahlen ist.  

Hier ist Vorsicht geboten!

Meist sind die Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und die Vertragsstrafe zu hoch angesetzt. Insbesondere sollte - bei berechtigter Abmahnung – eine eigene Unterlassungserklärung formuliert werden und die Strafbewehrung, also die Vertragsstrafe nach dem sog. Hamburger Brauch formuliert werden. Hierbei darf der Abmahnende die Vertragsstrafe zwar festlegen, ihre Überprüfung wird jedoch in das Ermessen eines Gerichts gestellt.  

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie immer die von dem Abmahnenden gesetzte Frist beachten. Lassen sie diese ungenutzt verstreichen und ist die Abmahnung, wenn auch nur in Teilen, berechtigt, so wird meist ein gerichtliches Verfahren mit weiteren Kosten folgen. Der abgemahnte Sachverhalt ist außerdem genau zu überprüfen, gegebenenfalls berechtigt er überhaupt nicht zu einer Abmahnung. Bei einer solchen unberechtigten Abmahnung sollte auch in keinem Fall die Unterlassungserklärung abgegeben werden. Eine von Ihrem Anwalt aufgesetzte, eigene Unterlassungserklärung kann sie vor weiteren Zahlungen schützen!  

Im Bereich des Onlinehandels gibt es viele Informationspflichten, die der Betreiber des Shops zwingend zu beachten hat und die nur für den Vertrieb der Waren über das Internet gelten. Werden diese Informationspflichten nicht eingehalten, so kann auch dies einen Wettbewerber zur Abmahnung berechtigen. Auch die Widerrufsbelehrungen sind immer wieder Grundlage für Abmahnungen, hier sind die Regelungen vielfältig.  

Hier haben wir Ihnen einen Ausschnitt der möglichen Grundlagen und Angriffsmöglichkeiten einer Abmahnung dargestellt - Sie sind abgemahnt worden oder müssen einen Wettbewerber abmahnen? Sprechen Sie uns an!

Abmahnung

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