Internetrecht - Anwalt in Hamburg / Ebay, Ebayshop, Ebayhandel
Die bekannteste Auktions- und Vertriebsplattform im Internet ist Ebay. Sie haben nicht nur für private Nutzer sondern zunehmend auch für Onlinehändler eine erhebliche Bedeutung. In einem Ebay-Shop können die Absätze der eigenen Waren im Internet vorangetrieben werden. Oft geschieht dies auch parallel zu einem eigenen Onlineshop mit eigener Webadresse.
Wie bei jeder Unternehmensgründung stellen sich auch bei der Eröffnung eines Ebay-Shops viele Fragen. Der Betreiber muss ein Gewerbe anmelden, gegebenenfalls eine Gesellschaft gründen, das Finanzamt muss informiert werden etc.
Wie bei jedem Onlineshop muss auch bei dem Onlinehandel über Ebay darauf geachtet werden, dass entsprechende Informationspflichten gegenüber dem Käufer bestehen. Zur Vereinfachung des Vertriebs der Waren über Ebay ist es meist ratsam, sich Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) zu bedienen. Hier ist es wichtig zu wissen, dass die Geschäftsbedingungen für Ebay speziell auf diese Art des Handels zugeschnitten sein müssen. Die einfache Übernahme von AGBen aus dem gegebenenfalls bestehenden Onlineshop reicht nicht aus, da z.B. für die Art, wie der Vertrag über Ebay zustande kommt, Besonderheiten gelten. Werden hier falsche Klauseln verwendet, so droht eine kostspielige Abmahnung.
Auch die Abwicklung des eigentlichen Geschäfts über Ebay bietet einige Besonderheiten. So gibt es immer wieder Probleme mit sog. „Spaßbietern“, also solchen „Käufern“, die zwar einen Vertrag abschließen aber diesen nicht als verbindlich ansehen. Hier muss immer geguckt werden, ob gegen den Käufer angegangen werden soll, also die Durchführung des Vertrages durchgesetzt werden soll oder ob dies gegebenenfalls nicht der Zielsetzung des Shopbetreibers entspricht.
Darüberhinaus sollten Ebay-Verkäufer immer die Markenrechte anderer im Blick haben, auch Bilder von Produkten dürfen nicht ohne weiteres von einem Mitbewerber übernommen werden, da hier urheberrechtliche Konsequenzen drohen.
Daneben kommt es immer wieder vor, dass sich ein Mitbewerber, der eigentlich als gewerblicher Händler einzustufen ist, als Privatverkäufer tätig ist und sich so Wettbewerbsvorteile verschafft. Er kann so versuchen, die rechtlichen Vorgaben für gewerbliche Verkäufer zu umgehen. Dem kann man über wettbewerbsrechtliche Maßnahmen Einhalt gebieten.
Auch Testkäufe von Mitbewerbern kommen immer häufiger vor, die diese Transaktionen dann dazu benutzen, eine negative Bewertung abzugeben und dem Mitbewerber so zu schaden. Diese Geschäftsschädigung sollte immer rigoros verfolgt werden.
Als Käufer auf Ebay kommt es immer wieder vor, dass der Verkäufer die Ware nicht liefert, obwohl bereits bezahlt wurde oder dass das Produkt nicht den Beschreibungen entspricht. Auch hier helfen wir Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.
Mit dem Verkauf Ihrer Waren über Ebay können Sie Ihr Geschäft nach vorne treiben – die rechtliche Gestaltung Ihres Internetvertriebs übernehmen wir. Sprechen Sie uns an!
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