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Internetrecht - Anwalt in Hamburg / Onlinehandel, Onlineshop, E-Commerce, Informationspflicht

Im Bereich des Onlinehandels oder E-Commerce ist der Vertrieb der Waren über einen Onlineshop die am häufigsten genutzte Form des Warenabsatzes im Internet. Auch über Ebay-Shops oder andere Portalformen können Händler und Dienstleister ihre Waren und Dienstleistungen im Internet vertrieben.  

Der Vertrieb von Waren über das Internet ist ein immer noch aufsteigender Vertriebszweig, hier haben sich in den letzten Jahren weiterhin große Wachstumsmöglichkeiten aufgezeigt.  

Der Onlinehandel hält allerdings auch nicht unerhebliche rechtliche Risiken für einen Shopbetreiber bereit. Das Potenzial für Rechtsverstöße und der sich daran anschließende Zeit- und Kostenaufwand wird hier oft unterschätzt.  

Jede Internetpräsenz und damit auch ein Internetshop muss z.B. über eine Anbieterkennzeichnung verfügen. Das Gesetz sieht weitgehende Informationspflichten für den Betreiber vor. 

So muss auf jeder Internetseite ein Impressum hinterlegt werden, in welchem je nach Betreiberform bestimmte Angaben und Informationen für den Websitebesucher hinterlegt werden müssen. Dieses Impressum muss außerdem für den Besucher der Homepage eine einfache Kontaktaufnahme ermöglichen. Die entsprechenden Daten müssen hier hinterlegt sein.  

Betreibt man einen Onlineshop, so muss man darüber hinaus dem Besucher viele Informationen bereits vor dem Abschluss des Bestellvorganges - und damit vor Vertragsschluss - zur Verfügung stellen. Zu diesen Informationen gehörten z.B. solche über Garantiebedingungen, Gewährleistung, Preise („Preisklarheit und Preiswahrheit“), die Höhe der Versandkosten, Widerrufsrechte und Rückgabeoptionen oder die Zahlungsbedingungen. Die stellt nur einen kleinen Ausschnitt der Inhalte dar, die Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten müssen oder sollten.  

Für den Ablauf des Bestellvorgangs ist es immer außerdem von Bedeutung, dass die Ware, die der Onlineshop-Betreiber präsentiert, meist noch kein Angebot darstellt, sondern vielmehr eine Aufforderung an den interessierten Kunden, eine Angebot zum Kauf der Ware abzugeben (sog. „invitatio ad offerendum“). Dieses Angebot gibt der Kunde mit seiner Bestellung verbindlich ab und erst durch die Bestätigung per Email oder die Lieferung der Ware erklärt der Verkäufer die Annahme dieses Angebots - der Kaufvertrag ist geschlossen.   

Auch hinsichtlich datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist einiges zu beachten bei einem Verkauf  von Waren über das Internet. Ohne die Einwilligung des Kunden ist z.B. die weitere Verarbeitung von personenenbezogenen Daten nur ausnahmsweise zulässig. Als Betreiber eines Onlineshops ist man außerdem dazu verpflichtet, seinen Kunden bei dessen Einkauf bereits zu Beginn über die Art, den Umfang und den Zweck der Verarbeitung der durch den Kunden angegebenen Daten zu informieren. Dies wird in den meisten Fällen über eine sog. Datenschutzerklärung erfolgen, die gemeinsam mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen an einer gut einsehbaren Stelle für den Besucher des Onlineshops bereitgestellt wird.  

Während der Erstellung des Internetshops werden sich häufig Fragen zu den AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) oder den Nutzungsbedingungen ergeben. Hier ist es wichtig, dieses Klauselwerke rechtssicher und damit abmahnsicher zu gestalten. Fehler in den AGB-Klauseln können zu zeitaufwändigen und kostspieligen Abmahnungen durch Mitbewerber führen.  

Es ist auch zu beachten, dass für einen Ebay-Shop oder bei dem Verkauf über Amazon spezielle Vorschriften gelten.  

Gerade in diesem Bereich ist das Recht einem schnellen Fortschritt unterlegen. Klauseln, die zuvor abmahnsicher waren können durch neue Rechtsprechung schnell zur Abmahnfalle werden.

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Onlinehandel / Onlineshop

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