Reiserecht - Ihr Rechtsanwalt in Hamburg
Mängel der Reise, Minderung, Schadensersatz, Flugverspätung, Flugannullierung, Nichtbeförderung, vertane Urlaubsfreude, Schmerzensgeld, Kündigung, höhere Gewalt, Ärger mit dem Reisebüro oder der Reiserücktrittsversicherung, der Reisegepäckversicherung oder der Fluggesellschaft (Airline) sowie Ausgleichsansprüche nach der EU Verordnung Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) wegen verspäteten oder annullierten Flug sind die klassischen Problemfelder des Reiserechts.
Bei Reiseleistungen ist zu unterscheiden zwischen einer Pauschalreise sowie dem Individualreiserecht. Die klassische Pauschalreise beinhaltet eine Mehrheit von Reiseleistungen, wie z.B. Flug und Hotel. Bei Mängeln einer Pauschalreise sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) umfassende Regelungen für den Reisenden vor, unter anderen Minderung des Reisepreises, Kündigung, Selbstabhilfe, Rücktritt, Stornierung sowie Schadensersatz.
Ein wichtiges Thema im Pauschalreiserecht sind darüber hinaus die Informationspflichten der Reiseveranstalters. Dazu existieren umfangreiche gesetzliche Vorgaben, die vom Reiseveranstalter zu berücksichtigen sind. Im Reiserecht geht es weiter um die Fälle, in denen das Reisebüro fehlerhaft gearbeitet hat. Bei Falschberatung kann der Reisende Schadensersatz beanspruchen.
Weiterhin werden im Pauschalreiserecht Versicherungen abgeschlossen, insbesondere Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung und Reisegepäckversicherung. Hier sind auf die Pflichten und Obliegenheiten des Reisenden (Versicherungsnehmers) zu achten, damit Versicherungsansprüche nicht verwirkt werden.
Verspätung, Annullierung Flug, Nichtbeförderung
In jüngerer Zeit ist die EU Verordnung 261/2004 über Fluggastrechte immer mehr in die Medien vorgedrungen. Die Fluggastrechteverordnung bestimmt, dass Reisende bzw. Fluggäste Ausgleichsansprüche in Höhe von 250,00 Euro bis 600,00 Euro bei Flugannullierung sowie Nichtbeförderung erhalten. Der Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat diese Ansprüche mit seiner Entscheidung vom 19.11. 2009 auf erhebliche Flugverspätungen der Flugunternehmen erweitert. Da es im Flugverkehr häufig zu Flugverspätungen kommt und die Rechtssprechung des EuGH recht streng ist, sind diese Ansprüche für den Fluggast interessant. Diese Ansprüche bestehen allerdings dann nicht, wenn die Annullierung oder Verspätung auf ein außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.
Bei weitergehenden Schäden, z.B. Verlust von Gepäck oder Personenschäden, gelangt das (internationale) Montrealer Übereinkommen zur Anwendung.
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