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Reiserecht - Rechtsanwalt in Hamburg / Verspätung, Annullierung Flug

In den letzten Jahren ist immer mehr die EU Verordnung Nr. 261/2004 über Fluggastrechte in den Vordergrund getreten. Hier können von dem Fluggast gegen die Fluggesellschaft Ausgleichsansprüche für den Fall der Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung des Fluges geltend gemacht werden. Bei Verspätung sind darüber hinaus Betreuungsleistungen geschuldet.  

EU Verordnung 261/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt die Ansprüche des Reisenden / Fluggastes bei Nichtbeförderung, Annullierung oder erheblicher Verspätung des Fluges. Als Flugunternehmen sind davon unter anderen betroffen die Air Berlin, Lufthansa, Air France, Delta, KLM, easyJet, flybe, Condor, Germanwings, SAS, Swiss, Austrian Airlines, Ryanair, Finnair, TAP, Virgin oder TUIfly.    

Anspruch auf Ausgleichsansprüche

Ansprüche des Fluggastes gegen das Flugunternehmen bestehen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung des Fluges. Die Ansprüche sind jedoch örtlich begrenzt, zunächst auf solche gegen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Sitz in der EU. Zudem hat der Fluggast Ansprüche bei Flügen, die in der EU beginnen ohne Rücksicht darauf, ob das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in der Gemeinschaft hat oder nicht.  

Hinsichtlich des Anspruchsgegners ist zu berücksichtigen, dass nur das Luftfahrtunternehmen zur Zahlung verpflichtet ist, welches den Flug tatsächlich ausgeführt hat oder ausführen sollte. Unerheblich ist, mit wem eine vertragliche Beziehung eingegangen wurde.  

Art der Ausgleichsansprüche

Bei Nichtbeförderung, Annullierung sowie erheblicher Verspätung kann der Fluggast / Reisende Ausgleichszahlungen verlangen, die zwischen EUR 250,00 und EUR 600,00 liegen, je nachdem um welche Flugentfernung es sich handelt. Die Zahlungshöhe richtet sich nach der Entfernung von unter 1.500,00 km bis über 3.500,00 km.  

Eine Nichtbeförderung liegt dann vor, wenn die Beförderung eines Fluggastes grundlos verweigert wird. Bei Nichtbeförderung stehen dem Fluggast neben den Ausgleichsleistungen Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen zu. Unter Betreuungsleistungen sind Mahlzeiten und Erfrischungen zu verstehen, weiterhin eine Hotelunterbringung bei einem Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten sowie die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung. Den Fluggästen sollen zudem unentgeltlich zwei Telefongespräche oder die Versendung von zwei Telefaxen oder E-Mails angeboten werden.  

Bei Annullierung des Fluges stehen den Reisenden / Fluggästen ebenso Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen zu. Weiterhin kann der Fluggast Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung verlangen, d.h. Zahlungen zwischen EUR 250,00 und EUR 600,00 pro Person. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das ausführende Flugunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Abgrenzung, wann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, ist nicht immer einfach. Grundsätzlich läst sich jedoch sagen, dass Umstände, die zum üblichen Flugbetrieb zu zählen sind, nicht außergewöhnlich sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Verbraucher schützende Richtlinie handelt, so dass diese grundsätzlich zu Gunsten des Verbrauchers auszulegen ist.  

Die EU-Verordnung Nr. 261/2004 sieht nach seinem Wortlaut keine Ausgleichsansprüche für Flugverspätungen vor. In seiner Entscheidung vom 19.11.2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch entschieden, dass eine erhebliche Flugverspätung einer Annullierung gleichzustellen ist. Der Ausgleichsanspruch kann daher auch dann beansprucht  werden, wenn der Fluggast wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet, d.h. wenn er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht.  

Höhe der Ausgleichsansprüche

Bei Nichtbeförderung, Annullierung und erheblicher Verspätung beträgt die Ausgleichszahlung entfernungsabhängig bei Flügen bis 1.500 km € 250,00, von 1.500 km bis 3.500 km € 400,00 und bei weiteren Flügen € 600,00.    

Die Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt, d.h. der kürzesten Verbindung zwischen zwei Punkten auf der Erdoberfläche. Die Zahlungen können jedoch um die Hälfte gekürzt werden, wenn ein Alternativflug angeboten wird und dessen Ankunftszeit je nach Entfernung nicht später als 2, 3 oder 4 Stunden liegt.

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Flugverspätung / Flugannullierung

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