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Reiserecht - Rechtsanwalt in Hamburg / Reisebüro, Vermittlung von Reisen

Pauschalreisen werden üblicherweise durch Reisebüros oder über das Internet vertrieben. Die jeweiligen Unternehmen werden häufig lediglich als Reisevermittler tätig, die letztlich nur für ihre Vermittlungstätigkeit, aber nicht für die Reise an sich einzustehen haben. Das Reisebüro vermittelt sowohl Einzelleistungen, wie z.B. Flug, Hotel oder Fahrkarten, als auch fremde Reisen von Veranstaltern. Gelegentlich tritt ein Reisebüro sogar selbst als Reiseveranstalter auf.    

Bei der Vermittlung fremder Leistungen wird zwischen Reisebüro und Reisendem ein Vermittlungsvertrag über die Reise geschlossen. Das Reisebüro als Vermittler schuldet aus diesem Vertrag den erfolgreichen Abschluss des vermittelten Reisevertrages. Daneben bestehen für das Reisebüro Sorgfaltspflichten und Informationspflichten. Wenn das Reisebüro allerdings einzelne Leistungen selbst anbietet, ist es nicht vermittelnd tätig. Das Reisebüro ist dann entweder selber Reiseveranstalter oder lediglich der Anbieter von Einzelleistungen (z.B. Flug, Hotel).  

Die Haftung des Reisebüros richtet sich danach, in welcher Funktion das Reisebüro tätig geworden ist. Das vermittelnde Reisebüro haftet für den Erfolg der Vermittlungstätigkeit. Es ist die Pflicht des Reisebüros, die vermittelte Reiseleistung dem Kunden zu verschaffen. Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Vermittlungserfolg schuldhaft nicht eintritt. Den Reisevermittler treffen darüber hinaus Beratungs- und Aufklärungspflichten.  

Beim Reisebüro ausdrücklich nachfragt, müssen erteilte Informationen richtig sein. Bei der Vermittlung von Flügen hat das Reisebüro dann ungefragt über Einreisebestimmungen zu informieren, wenn erkennbar ist, dass der Reisende ein Visum benötigt. Bei unrichtigen Fahrplanauskünften haftet das Reisebüro, die korrekte Angabe der Abfahrtszeit eines gebuchten Transportmittels gehört zur Beratungspflicht. Im Übrigen liegt eine Pflichtverletzung des Reisebüros dann vor, wenn das Reisebüro es unterlässt, den Reisenden über Umstände aufzuklären, welche die vermittelte Reiseleistung beeinträchtigen könnten.

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Reisevermittlungsrecht

Rechtseinblicke - Recht aktuell / News

18.05.2012

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Ein Callcenter-Agent, der sich von den von ihm angerufenen – potentiellen – Kunden mit der Grußformel „Jesus hat sie lieb!“ verabschiedet, muss mit seiner Kündigung rechnen.   Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm,...[mehr]

22.02.2012

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die offene Videoüberwachung des "Kiezes" bei uns in Hamburg zulässig ist. Die Bildaufzeichnungen sind dabei jedoch spätestens nach einem Monat zu löschen....[mehr]

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