Reiserecht - Rechtsanwalt in Hamburg / Versicherung, Rücktritt, Storno
Im Reiserecht geht es zum einen um die Reisrücktrittskostenversicherung (Reiserücktrittsversicherung) und die Reiseabbruchversicherung; zum anderen um die Reisegepäckversicherung. Gegenstand der Reiserücktrittsversicherung und der Reiseabbruchversicherung ist die Erstattung von Kosten bei Rücktritt sowie bei Abbruch der Reise. Bei der Reisegepäckversicherung geht es um die Erstattung für mitgeführtes Reisegepäck.
Reiserücktrittsversicherung (Reiserücktrittskostenversicherung)
Bei der Reiserücktrittsversicherung erstattet der Versicherer die aus dem Reisevertrag geschuldeten Stornokosten. Diese sind in der Regel gestaffelt, je nachdem wie lange vor dem geplanten Reisebeginn storniert wird. Der Schutz umfasst auch Mitreisende. Häufiges Versicherungsereignis ist ein schwerer Unfall oder eine unerwartete schwere Erkrankung.
Ein typischer Einwand der Versicherer besteht darin, dass es sich nicht um eine unerwartete schwere Erkrankung handeln soll. Eine Erkrankung ist nach der Rechtsprechung dann als schwer anzusehen, wenn sie einen solchen Grad erreicht hat, dass der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar ist. Es ist wichtig, sich durch Rücksprache mit dem behandelnden Arzt rückzuversichern, dass eine Reisefähigkeit nicht mehr besteht.
Die Krankheit muss unerwartet aufgetreten sein. Die Krankheit ist nicht unerwartet, wenn diese bereits zur Zeit der Reisebuchung bestand oder bei einer chronischen Erkrankung, die in Schüben verläuft, mit deren Verschlechterung rechnen musste.
Der Versicherungsschutz ist bei der Reiserücktrittsversicherung in verschiedenen Fällen von vorneherein ausgeschlossen. Hier geht es um Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war oder bei Schub einer chronischen psychischen Erkrankung. Bei Eintreten des Versicherungsfalles treffen den Reisenden Pflichten, die in jedem Fall berücksichtigt werden sollten. Der Reisende hat die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten (Schadensminderungspflicht). Weiterhin verlangt der Versicherer regelmäßig ein ärztliches Attest von dem Reisenden. Wenn ein Selbstbehalt vereinbart wurde, hat der Versicherer insoweit keine Leistungen zu erbringen.
Reiseabbruchversicherung
Der Reiseabbruch wird definiert als eine nicht planmäßige Beendigung der Reise. Die gebuchte Reise wird nach antritt vollständig aufgegeben. Dagegen handelt es sich lediglich um eine Reiseunterbrechung, wenn der Versicherte während der Reise einzelne Reiseleistungen nicht nutzt, später aber wieder an Reiseleistungen teilnimmt.
Bei dieser Versicherung sind zusätzliche Reisekosten, wie z.B. Kosten der Rückfahrt oder Kosten der Umbuchung bei Flugverlegung, versichert. Des Weiteren werden sonstige unmittelbar mit der Rückreise verbundene Mehrkosten erstattet, wie z.B. notwendige Hotelkosten, Umbuchungskosten am Urlaubsort, Transferkosten, Kosten der Organisation der Rückreise, Kosten eines gesonderten Gepäckrücktransports, Kosten für den Rücktransport des Gepäcks.
Weiter werden gebuchte und nicht in Anspruch genommene Leistungen des Versicherten von dem Versicherer ersetzt. Hierbei handelt es sich um den eigentlichen Kernpunkt der Reiseabbruchversicherung.
Reisegepäckversicherung
Bei der Reisegepäckversicherung geht es um das Abhandenkommen oder die Beschädigung des Gepäcks, während sich das Gepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befand. Vom Versicherer werden die nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder für notwendige Ersatzbeschaffungen erstattet. Von dem Versicherer werden nach den Versicherungsbestimmungen in der Regel bestimmte Gegenstände, z.B. Fahrkarten ganz vom Versicherungsschutz ausgenommen. Besondere Voraussetzungen bestehen zudem für Gegenstände von Wert, wie Schmuck, Videokamera oder Fotoapparat.
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