Wettbewerbsrecht – Rechtsanwalt in Hamburg / Abmahnung erhalten
Sie haben eine Abmahnung erhalten und fragen sich, wie zu reagieren ist. Muss ich die geforderte Summe bezahlen? Muss die Unterlassungserklärung abgegeben werden? Muss ich die geltend gemachten Kosten bezahlen?
Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick verschaffen, für weitergehende Fragen und die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung steht Ihnen unser Anwaltsteam gerne zur Verfügung.
Was ist eine Abmahnung?
Begeht ein Unternehmer einen Wettbewerbsverstoß, steht den verletzten Personen ein so genannter Unterlassungsanspruch zu. Dieser wird üblicherweise durch eine Abmahnung geltend gemacht. Eine Abmahnung (umgangssprachlich auch „Abmahnschreiben“) ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen oder vorzunehmen.
Abmahnung – Was soll ich tun?
Das Schreiben nicht zu beachten ist ebenso falsch wie die übereilte und ungeprüfte Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung. In jedem Fall muss schnell reagiert werden. Die Frist, innerhalb derer die Erklärung abzugeben ist, beträgt häufig nur wenige Tage. Ohne rechtliche Prüfung sollte jedoch weder die abverlangte Unterlassungserklärung unterzeichnet noch der verlangte Geldbetrag gezahlt werden. Selbst wenn die Abmahnung berechtigt sein sollte, so sind die geforderten Geldbeträge häufig überhöht.
Eine Abmahnung darf aber auch nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da sie weit reichende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden. Der Abgemahnte sollte innerhalb der gesetzten Frist reagieren, da sonst der Erlass einer einstweiligen Verfügung bei hohem Streitwert droht.
Nur selten lassen sich die Abmahnenden auf eine Fristverlängerung zur weiteren Prüfung ein. Mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren könnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung innerhalb weniger Tage entscheiden und den Abgemahnten zur Unterlassung verurteilen. Hierdurch entstehen erhebliche Mehrkosten, vor allem da in Wettbewerbssachen Streitwerte in Höhe von EUR 50.000,00 bis EUR 100.000,00 nicht unüblich sind.
Eine telefonische Kontaktaufnahme des Abmahners bzw. der Rechtsanwälte des Abmahners ist ohne rechtlichen Beistand nicht zu empfehlen. Hier besteht die Gefahr, dass man sich zu unzutreffenden, verbindlichen Aussagen verleiten lässt. Eine telefonische Rücksprache sollte daher nur durch den beauftragten Rechtsanwalt erfolgen.
Ist die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt?
Zunächst ist zu prüfen, ob die erklärte Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Danach richten sich die weiteren Schritte.
Der Sachverhalt
Nach Erhalt der Abmahnung sollte insbesondere geprüft werden, ob der vom Abmahner dargestellte Sachverhalt tatsächlich korrekt ist und ob überhaupt ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der Abmahner nach den gesetzlichen Regelungen zur Abmahnung berechtigt ist. Sofern der Sachverhalt vom Abmahnenden falsch dargestellt wird, sollte eine Klarstellung des tatsächlichen Sachverhaltes erfolgen.
Soweit der wettbewerbsrechtliche Verstoß vorliegt, ist ggf. eine Unterlassungserklärung abzugeben. Bei berechtigten Abmahnungen empfiehlt sich ggf. die Abgabe einer abgeänderten (modifizierten) Unterlassungserklärung. Im Einzelfall kann es durchaus angezeigt sein, jegliche Forderungen der Gegenseite von sich zu weisen und es auf ein Klageverfahren ankommen zu lassen.
Rechtsanwaltskosten
Der Verletzer ist bei einer berechtigten Abmahnung verpflichtet, die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (z. B. Anwaltskosten) zu zahlen. Wettbewerbsvereine können einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, der ca. EUR 150,00 bis EUR 250,00 betragen kann. Abmahnungen durch Rechtsanwälte sind in der Regel kostenträchtiger, da diese Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erheben. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung wird die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Klage gebannt.
Zweitabmahnung
Bei später eingehenden Folgeabmahnungen (Zweitabmahnung) sollte der Abgemahnte dem Versender mitteilen, dass er bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat und möglichst eine Kopie übersenden. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das beanstandete Verhalten sofort zu unterbinden. Bei schuldhafter Wiederholung wird die Vertragsstrafe fällig.
Missbräuchliche Abmahnung Es gibt leider immer wieder auch Abmahner, die den Unterlassungsanspruch missbräuchlich geltend machen. So z. B. in Form einer Serienabmahnung, d. h., dass von einem Versender viele Abmahnungen mit gleichem Inhalt an unterschiedliche Unternehmen gesendet werden, mit dem Ziel, die Gebühren / Kostenpauschalen für die Abmahnung zu kassieren bzw. später bei Zuwiderhandlung Vertragsstrafen geltend zu machen.
Was soll ich tun, wenn die Abmahnung unberechtigt ist?
Liegen Gründe vor, die Unterlassungserklärung nicht abzugeben, sollte der Empfänger den Abmahnenden schnellstmöglich darüber aufklären, dass er die Erklärung nicht unterzeichnen wird. Schweigt der Abgemahnte, signalisiert er, dass er eine außergerichtliche Auseinandersetzung ablehnt und muss mit einer einstweiligen Verfügung bzw. einem Gerichtsverfahren rechnen. Liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, muss keine Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Der abmahnende Mitbewerber wird die Übernahme der Kosten fordern, die ihm durch Einschaltung eines Anwaltes entstanden sind. Hier ist zu prüfen, ob die Einschaltung des Rechtsanwalts erforderlich war. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung kann die Einschaltung unberechtigt sein, wenn ein rechtlich einfacher Verstoß vorgelegen hat. In diesem Fall ist dem Abmahner zuzumuten, die Abmahnung persönlich vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn der Abmahner wiederholt solche oder ähnliche Wettbewerbsverstöße abgemahnt hat.
Auch wird oft ein viel zu hoher Streitwert angenommen, so dass die Anwaltskosten stark überhöht sind. Sofern ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt, die Kosten aber zu hoch erscheinen, sollte der Empfänger die Unterlassungserklärung ohne Übernahme der Kosten abgeben. Es bleibt dann das Risiko, auf Kostenerstattung verklagt zu werden. Allerdings befindet sich der Abgemahnte bei einer Klage auf Kostenerstattung in einer wesentlich günstigeren Position, als in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Der Streitwert beruht hier nur auf den Abmahnkosten, ist also wesentlich geringer als der ursprüngliche Wettbewerbsstreitwert.
Für den Abgemahnten besteht im Übrigen die Möglichkeit, im Wege einer negativen Feststellungsklage gegen den Abmahner vorzugehen und damit gerichtlich prüfen zu lassen, ob tatsächlich ein Anspruch des Abmahners auf Unterlassung besteht. Was soll ich tun, wenn die Abmahnung berechtigt ist? Beachten Sie die von dem Rechtsanwalt des Gegners gesetzte Frist.
Sie sollten auf jeden Fall auf eine Abmahnung reagieren, anderenfalls wird die abmahnende Kanzlei hoch erfreut ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Hier wird der schon im Abmahnschreiben genannte Streitwert die weiteren Kosten des Verfahrens bestimmen, mit der Folge einer massiven Kostenerhöhung. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Anwalt der Gegenseite ist nicht zu empfehlen. Hier besteht die erhebliche Gefahr, dass Vereinbarungen zu Ihren Lasten getroffen werden. Darüber hinaus können weitere Kosten ausgelöst werden (Vergleichsgebühr). Von der Abgabe der durch den Rechtsanwalt der Gegenseite vorformulierten Unterlassungserklärung ist abzuraten. Meist ist die Erklärung zu weit gefasst und nicht auf den konkreten Verstoß bezogen. Auch werden mit Abgabe der Erklärung meist die geforderten Kosten gleich mit anerkannt, die aber durchaus überhöht sein können.
Holen sie daher vor Einleitung irgendwelcher Schritte anwaltlichen Rat ein.
Was gilt bei Abmahnungen durch Wettbewerbsvereine oder Verbraucherverbände?
Von der Abmahnung durch einen Mitbewerber ist die Abmahnung durch einen Verein zu unterscheiden. Vielfach ist von der Rechtsprechung gerügt worden, dass die Vereine ihre Abmahntätigkeit mittels Formularen entfalten. Dies wird zumeist als Indiz für „Gebührenschinderei” angesehen. Es muss daher eine ausführliche Begründung für den gerügten Verstoß erfolgen, wenn die Abmahnung ernst gemeint sein soll.
Zum Schutz wesentlicher Belange der Verbraucher dürfen nur qualifizierte Einrichtungen abmahnen, die nachweisen, dass sie in eine Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesverwaltungsamtes oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgenommen sind. Vor der Aufnahme in die Liste muss der Verein mindestens ein Jahr bestehen. Darüber hinaus muss er aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Nach seiner Satzung darf der Verbraucherverband die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend anstreben. Durch diese Anforderungen soll gewährleistet werden, dass ausschließlich zur Gewinnerzielung tätigen „Abmahnvereinen” das Betätigungsfeld entzogen wird.
Sie sind abgemahnt worden, haben eine Abmahnung erhalten? Wir helfen Ihnen, sprechen Sie uns an!
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