Wettbewerbsrecht – Rechtsanwalt in Hamburg / Abmahnung
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen Berechtigten den wettbewerbswidrig Handelnden zunächst durch eine Abmahnung verwarnen. Das Mahnverfahren hat sich in der Praxis als äußerst zweckmäßiges Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung erwiesen. 90 - 95 % aller wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten werden durch dieses Instrument erledigt, ohne dass es zu einem kostspieligen und zeitaufwändigen Prozess kommt. Die Abmahnung hat den Sinn, den wettbewerbswidrig Handelnden auf die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen und ihn für die Zukunft zu verpflichten, den bereits begonnenen oder drohenden Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu unterlassen.
Die Abmahnung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für einen nachfolgenden Prozess. Jedoch hatte derjenige, der einen Wettbewerbsprozess ohne vorherige Abmahnung einleitet, grundsätzlich die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Gegner sich dem Begehren unverzüglich unterwirft. Die ständige Rechtsprechung geht nämlich davon aus, der Gegner dann keinen Anlass für eine Klage gegeben hat. Die Rechtsprechung zum Erfordernis der Abmahnung ist außerordentlich umfangreich und unübersichtlich. Die Einzelheiten sind sehr umstritten und werden je nach Gerichtsbezirk unterschiedlich gehandhabt. In der Praxis kommt man in den meisten Fällen nicht um eine Abmahnung herum, es sei denn, man ist bereit, das Kostenrisiko zu tragen. Selbst in besonders dringlichen und schwerwiegenden Fällen geht die Rechtsprechung vermehrt dazu über eine Abmahnung zu verlangen.
Die Abmahnung muss die wettbewerbswidrige Handlung in der konkreten Verletzungsform angeben und den daraus hergeleiteten Verstoß klar und eindeutig bezeichnen, damit der Verletzer die gebotenen Folgerungen ziehen kann. Die Abmahnung muss erkennen lassen, welche Ansprüche geltend gemacht werden, z.B. Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz. Bei Unterlassungsverlangen wird die Vertragsstrafen bewehrte Unterlassungserklärung häufig vorformuliert. Dies ist zweckmäßig, jedoch nicht erforderlich. Die Abmahnung enthält des Weiteren eine Fristsetzung zur Erklärung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte.
Pflichten des Abgemahnten
Der auf Unterlassung Abgemahnte hat innerhalb einer angemessenen Frist ablehnend zu reagieren oder eine ausreichende Vertragsstrafen bewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wenn die Abmahnung begründet ist und der Abgemahnte nicht mit einem Verfahren vor Gericht konfrontiert werden will. Nur die Abgabe einer solchen Verpflichtungserklärung vermag nämlich die Wiederholungsgefahr auszuschließen, mit der Folge dass der Unterlassungsanspruch erloschen ist.
Wenn eine Abmahnung nur teilweise begründet ist, ist es Sache des Abgemahnten, von sich aus eine Vertragsstrafen bewehrte Unterlassungserklärung in dem Umfang abzugeben, in dem die Abmahnung berechtigt ist. Sofern der Verletzer mit mehreren Abmahnungen konfrontiert wird, kann die Abgabe einer einwandfreien Vertragsstrafen bewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem ersten Abmahner die Wiederholungsgefahr auch gegenüber anderen Abmahnern beseitigen. Da aber jede Abmahnung zum Abgemahnten erneut eine vorprozessuale Rechtsbeziehung begründet, ist dieser verpflichtet, die später Abmahnenden über die Abgabe der Erklärung an den ersten Abmahnenden vollständig und rückhaltlos zu informieren. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann er sich den später Abmahnenden gegenüber schadensersatzpflichtig machen.
Unterlassungserklärung
Die Unterlassungserklärung hatte den Zweck, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und den Unterlassungsanspruch durch Abgabe der Erklärung zum Erlöschen zu bringen. Die Unterlassungserklärung muss grundsätzlich bedingungs- und einschränkungslos abgegeben werden sowie mit einem angemessenen Vertragsstrafeversprechen versehen sein.
Die Unterlassungsverpflichtungserklärung muss grundsätzlich dem konkreten Verletzungsfall entsprechen. Der Verletzte muss ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgeben, wobei die Vertragsstrafe geeignet sein muss, den Verletzer ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlungen abzuhalten. Es gibt zwei Arten des Vertragsstrafeversprechens, und zwar zum einen mit einem festen Betrag, zum anderen kann die Bestimmung der Vertragsstrafe dem Abmahnenden nach billigem Ermessen überlassen werden. Der Verletzer haftet nur für schuldhafte Verstöße. Eine bestimmte Form für die Vertragsstrafen bewehrte Unterlassungserklärung ist nicht vorgeschrieben. Kosten der Abmahnung Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Hierbei handelt es sich u.a. um die Rechtsanwaltskosten. Es kommt nur darauf an, ob die Abmahnung berechtigt war, ein etwaiges Verschulden ist unerheblich. Die Abmahnkosten des Zweitabmahnenden sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da die Zweitabmahnung nicht berechtigt ist. Der Verletzer kann sie jedoch schadensersatzpflichtig machen, wenn er den zweiten Abmahnenden über die erste Abmahnung nicht hinreichend informiert.
Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes muss erforderlich sein, anderenfalls sind die Kosten nicht erstattungsfähig. Bei Verbänden wird die Erforderlichkeit eines Anwaltes in der Regel nicht angenommen. Im Fall einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung hat der Abgemahnte jedoch grundsätzlich keinen Kostenerstattungsanspruch.
Schutzschrift
Eine Schutzschrift ist einzureichen, wenn man befürchtet, mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren überzogen zu werden. Die Schutzschrift hat den Zweck, das Gericht davon zu überzeugen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von vornherein, also ohne mündliche Verhandlung, zurückzuweisen, zumindest jedoch nicht ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden. Die Schutzschrift ist unter Umständen bei mehreren Gerichten zu hinterlegen.
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