Wettbewerbsrecht – Rechtsanwalt in Hamburg / Ansprüche bei Rechtsverletzung
Als Folge bei Verstößen gegen die einzelnen Verbotstatbestände stehen dem Verletzten im Wesentlichen der Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, Auskunftsansprüche, Schadensersatzansprüche und Gewinnansprüche zur Verfügung.
Beseitigungsanspruch und Unterlassungsanspruch
Die Beseitigung bedeutet, dass der durch das wettbewerbswidrige Verhalten bestehende Störungszustand wieder rückgängig gemacht werden muss, zum Beispiel durch Widerruf einer ehrkränkenden Äußerung über einen Konkurrenten. Ein Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn die erstmalige Begehung eines Wettbewerbsverstoßes droht.
Schadensersatzansprüche
Bei Verstößen gegen die Verbotsvorschriften bestehen Schadensersatzansprüche, wenn ein Verschulden, also Fahrlässigkeit oder Vorsatz, vorliegt. Hierbei ist zu beachten, dass die Zurechnung des Verhaltens von Mitarbeitern nicht für Schadensersatzansprüche gilt. Nach dem so genannten Presseprivileg können Schadensersatzansprüche gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften (zum Beispiel Verleger, Redakteure) nur geltend gemacht werden, wenn diese vorsätzlich gehandelt haben. Periodische Druckschriften sind Zeitungen, Zeitschriften und sonstige, auf wiederkehrendes Erscheinen angelegte, Druckwerke.
Gewinnabschöpfungsanspruch
Derjenige, der wettbewerbswidrig gehandelt hat, kann auf Herausgabe des dadurch erzielten Gewinns in Anspruch genommen werden. Dieser Gewinn wird dann dem Bundeshaushalt zugeführt. Voraussetzung ist hier ein vorsätzliches Handeln sowie eine Gewinnerzielung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern. Durch diese Regelung soll der Schutz gegen wettbewerbswidrige Praktiken verbessert werden, indem sich die Wettbewerbsverstöße in Zukunft nicht mehr lohnen. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach dem durch den Wettbewerbsverstoß erzielten Gewinn.
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